Hartz IV-Urteil: Schulbücher müssen vom Jobcenter übernommen werden
31 Jan
Schulbücher sind teuer und die Lernmittel nicht immer frei. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte im Dezember 2017, dass Schulbücher grundsätzlich einen Mehrbedarf darstellen. Meist, so der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD), hätten Jobcenter bei Kosten für Schulbücher auf das Schulbedarfspaket verwiesen. Diese Praxis habe mit dem Urteil (Az.: L 11 AS 349/17) endlich ein Ende.
Schulbücher sind teuer und nicht alle fallen unter die Lernmittelfreiheit. Viele Jobcenter hatten bei entsprechenden Anfragen von Hartz-IV-Empfängern gern auf das Schulbedarfspaket verwiesen; der Rest sei vom Regelbedarf des Schulkindes anzusparen. „Diese Regelung ist falsch, hat das Gericht festgestellt“, so Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des DSD (www.mehr-hartz4.net / www.gegendiskriminierung.de) Schließlich gelten Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen, unabhängig vom Schulbedarfspaket (§ 28 Abs. 3 SGB II).
„Wenn man das Geld des Schulbedarfspaketes auf den Monat umrechnet, so fallen gerade einmal 3 Euro für Bücher jeglicher Art an. Ein spezieller Taschenrechner, wie er in Gymnasien oft gefordert wird, ist darin noch gar nicht enthalten“, so Hoffmann.
Geklagt hatte eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe, die Schulbuchkosten von 135 Euro und die Kosten eines grafikfähigen Taschenrechners von gut 76 Euro geltend machen wollte. Das Jobcenter hatte diese Zusatzleistungen abgelehnt. Man dürfe auch nicht vergessen, so der DSD-Geschäftsführer, dass Schulsachen wie Ranzen, Füller oder Sportzeug meist schon die 100 Euro des Bedarfspaketes aufbrauchen: „Wer dann für das Erreichen der vorgegebenen Lernziele in der Schule noch andere Sachen oder Fachbücher braucht und sich nicht leisten kann, wäre klar benachteiligt.“
Das Urteil wurde bereits im Dezember 2017 gefällt, jetzt aber erst veröffentlicht. Eine Revision wurde zugelassen.
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