Blumen zum Muttertag und frische Brötchen an Sonn- und Feiertagen

10 Mai

ARAG Experten zu Ausnahmen der Ladenöffnungsregeln

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Am Sonntag ist Muttertag. Das ist eigentlich keine Überraschung: Im deutschsprachigen Raum und vielen anderen Ländern wird er jedes Jahr am zweiten Sonntag im Mai begangen. Trotzdem werden am Sonntag einige Vatis und Kinder erschreckt feststellen, dass keiner zu ihrem Ehrentag an die Mutti gedacht hat. Damit der Haussegen jetzt nicht nachhaltig in Schieflage gerät, ist schnelles Handeln gefordert. Zum Glück haben alle Bundesländer Ausnahmevorschriften zum Verkauf von Blumen und Backwaren an Sonn- und Feiertagen in die jeweiligen Ladenöffnungsgesetze aufgenommen. Man muss also in der Regel in keinem Bundesland auf frische Sonntagsbrötchen oder den bunten Blumenstrauß auf dem Frühstückstisch verzichten. ARAG Experten geben einen Überblick über Regeln und Ausnahmen und wünschen einen entspannten Muttertag.

Ausnahmen der Ladenöffnungsregeln

Der Muttertag – auch wenn er es verdient hätte – ist kein gesetzlicher Feiertag. Er gilt als normaler Sonntag. Bei den Details zu den Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten von Bäckereien und Blumengeschäften gibt es einige Unterschiede in den Bundesländern: siehe Anlage

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