Beendet das Grundgesetz das beliebteste Druckmittel der Jobcenter?

25 Jan

Zweiter Versuch des SG Gotha: Sind Hartz-IV-Sanktionen verfassungskonform?

Pressemeldung der Firma Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V.

Die Frage, ob vom Jobcenter verhängte Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, wird dem Bundesverfassungsgericht erneut zur Klärung vorgelegt. Uwe Hoffmann, der Geschäftsführer des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung e. V. (DSD) glaubt an die Verfassungsfeindlichkeit von Sanktionen, hält einen entsprechenden Entschluss aber für unwahrscheinlich.

Das Sozialgericht in Gotha hatte schon einmal versucht, die Frage nach der Verfassungskonformität von verhängten Sanktionen, durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären zu lassen. Der erste Versuch scheiterte am 6. Mai 2016, da, so die Richter, der Vorlagebeschluss nur teilweise den Begründungsanforderungen entsprach. „Laienhaft ausgedrückt geht es dabei um die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden“, erklärt Uwe Hoffmann vom DSD (www.mehr-hartz4.net). Die Belehrungen müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen.

„Natürlich halte ich Sanktionen für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn dadurch das garantierte Existenzminimum unterschritten wird“, sagt der DSD-Geschäftsführer. Gerade in den Rechtsfolgebelehrungen gibt es noch immer eine hohe Fehlerquote, so dass der Sanktionsbescheid in der Tat rechtswidrig ist. Uwe Hoffmann: „Da die Betroffenen nicht in der Lage sind die Rechtsfolgenbelehrung auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen, sollten sie Sanktionsbescheide generell von Fachleuten prüfen lassen. Unsere Vertrauensanwälte übernehmen solche Tätigkeiten für Betroffene kostenlos.“

Viele Menschen empfinden eine Sanktion als Verstoß gegen die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der zweite Versuch des Sozialgerichts in Gotha höchstrichterlich zu klären, ob Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, muss nun eine umfassende Expertise von Sachverständigen beinhalten. Uwe Hoffmann: „Das Problem der fehlerhaften Rechtsfolgenbelehrungen wird hier unterschätzt. Denn ist ein Bescheid diesbezüglich fehlerhaft, was leider zu selten geprüft wird, dann ist er sowieso rechtswidrig und muss auf seine Verfassungsgemäßheit gar nicht mehr geprüft werden. Wir raten deshalb immer wieder, wirklich jeden Bescheid und eben AUCH Sanktionsbescheide prüfen zu lassen.“



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