Fröhliche Weihnacht? Nicht bei Hartz IV
14 Dez
Noch bis 31.12.16 den Überprüfungsantrag für das Jahr 2015 stellen
Wer im Jahr 2015 Hartz IV bezogen hat, kann noch bis zum 31. Dezember 2016 seine Ansprüche prüfen lassen. Wer diese Frist verstreichen lässt, verschenkt im ungünstigsten Fall Geld, so Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung e. V. (DSD). Der Verein bietet Hartz-IV-Empfängern schon seit acht Jahren kostenfreie Hilfe an.
Die Weihnachtszeit ist für Hartz-IV-Empfänger eine schlimme Zeit. Während andere durch die Stadt bummeln und nach Geschenken oder einem schönen Weihnachtsbaum suchen, bekommen sie deutlich zu spüren, dass sie für diesen „Luxus“ einfach kein Geld haben. „Das reale Leben ist nun mal wesentlich teurer als es die Regelsätze vorgaukeln“, sagt Uwe Hoffmann vom DSD (www.gegendiskriminierung.de, www.mehr-hartz4.net). „Im Regelsatz sind keine Kosten für Adventsschmuck, Weihnachtsbaum und Festessen eingerechnet“, bedauert der DSD-Geschäftsführer.
Für mehr als drei Millionen Kinder und Jugendliche, die in Armut leben, ist das eine Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Ihnen werde deutlich gemacht, dass sie nicht wirklich dazugehören, so Hoffmann. „Leider haben Verlierer in unserem Staat keine große Lobby“, sagt Hoffmann. „Kinder aus reichen Familien werden durch Steuerentlastungen wesentlich mehr gefördert als Kinder aus armen Verhältnissen. Das kann in einem Sozialstaat niemand rechtfertigen.“
Da es für die Betroffenen auf jeden einzelnen Euro ankommt, in den Bescheiden der Jobcenter aber immer noch zu viele Fehler stecken, sollte man also am Jahresende einen Überprüfungsantrag für das Jahr 2015 stellen. „Die Bescheide aus 2015 können Leistungsbezieher noch bis zum 31. Dezember 2016 prüfen lassen“, sagt Uwe Hoffmann, „danach verfallen mögliche Ansprüche.“ Manche Fehler ziehen sich unentdeckt durch ein ganzes Jahr. Das können einfache Tippfehler sein, oder das Jobcenter verhängte eine Sanktion wegen eines fehlenden Schreibens, obwohl dies in irgendeiner Akte vor sich hinstaubt. „Wer nichts zu verschenken hat, sollte diese Möglichkeit nutzen“, empfiehlt der DSD-Geschäftsführer.
Einen solchen Antrag, der auf dem § 44 SGBX nach dem SGB II basiert, können auch diejenigen stellen, die 2015 Hartz IV beziehen mussten, in diesem Jahr aber wieder beschäftigt waren. „Hartz-IV-Empfänger, die Fragen haben, oder Hilfe bei diesem Antrag brauchen, können sich gerne an uns wenden“, sagt Hoffmann. „Der Staat schenkt Ihnen nichts. Warum sollten Sie dem Staat also etwas schenken?“, sagt der Geschäftsführer des DSD, der sich seit über acht Jahren für Diskriminierte, Benachteiligte und Arbeitslose engagiert.
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