Keine Steuervorteile für ‚Wilde Ehen‘
20 Sep
Wer in einer so genannten wilden Ehe lebt, also nicht verheiratet ist, hat schlechte Karten, wenn es um gewisse Steuervorteile geht. So haben nach Ausunft von ARAG Experten nur Ehegatten und eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften Anspruch auf Ehegattensplitting. Hierbei wird das gemeinsame Einkommen des Paares bei der Steuerberechnung halbiert. Der Steuersatz für diese gesplittete Summe wird dann auf das gesamte Einkommen angewendet, wodurch sich Steuern sparen lassen. Aber eben nur, wen man rechtmäßig verheiratet ist. In einem konkreten Fall wollte nun auch ein nicht verheiratetes Paar das Ehegattensplitting für sich in Anspruch nehmen. Immerhin lebte es mit drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Die Begründung der Unverheirateten: Auch Lebenspartnerschaften werden steuerlich begünstigt und darunter fielen ihrer Ansicht nach auch nichteheliche Lebenspartnerschaften. Doch die ARAG Experten informieren: Der Begriff ‚Lebenspartnerschaft‘ bezieht sich ausschließlich auf gleichgeschlechtliche, eingetragene Partnerschaften, für die die gleiche rechtliche Bindung gilt wie für Hetero-Ehen. Darüber hinaus gibt es keine Partnerschaften, für die steuerliche Vorteile gelten (Finanzgericht Münster, Az.: 10 K 2790/14).
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