Hartz IV für Kinder im Ausland

17 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Für Kinder, die selbst noch nicht erwerbsfähig sind, ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ in Deutschland keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Sozialleistungen. Das entschied kürzlich das Bundessozialgericht in Kassel. In dem zugrunde liegenden Fall wohnen zwei Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit in Tunesien bei ihren Großeltern, während ihre Eltern in Deutschland leben und Harz-IV-Leistungen erhalten. Während der tunesischen Schulferien von Anfang Juli bis Ende September kamen die Kinder für drei Monate zu ihren Eltern nach Bocholt in Nordrhein-Westfalen. Für diese Besuchszeit beantragten die Eltern für ihre Kinder ebenfalls Sozialgeld, was die Stadt Bocholt ablehnte. Einen Anspruch auf Hilfeleistungen könnte es nämlich nur geben, wenn die Kinder ihren „gewöhnlichen Wohnsitz“ in Deutschland hätten. Die Eltern klagten gegen die Ablehnung, denn ohne die staatliche Unterstützung durch Sozialleistungen würde der Aufenthalt der Kinder bei den Eltern unmöglich gemacht. Das Bundessozialgericht entschied zugunsten der Familie. Denn nach dem Gesetz müssten nur die erwerbsfähigen Empfänger von Sozialleistungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für deren Kinder, die selbst noch nicht erwerbsfähig sind, fordere das Gesetz den „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland gerade nicht. Entscheidend sei, ob die Kinder während ihres Aufenthaltes in Deutschland mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, so ARAG Experten. Das war hier eindeutig der Fall, da die Kinder bei ihren Eltern in der Familie lebten (BSG, Az.: B 14 AS 56/13 R).

Download des Textes und verwandte Themen:

http://www.arag.de/…



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.