„Waldmeister“ ist kein zulässiger Vorname
6 Aug
Eltern dürfen ihr Kind nicht „Waldmeister“ nennen, da die Gefahr, dass das Kind aufgrund dieses Namens der Lächerlichkeit preisgegeben wird, naheliegt. Im verhandelten Fall wollten die Beschwerdeführer ihrem Kind als dritten Vornamen den Namen „Waldmeister“ geben. Dies lehnten sowohl das Standesamt Bremen als auch das Amtsgericht Bremen ab. Auf die Beschwerde der Eltern hat das OLG Bremen bestätigt, dass „Waldmeister“ kein zulässiger Vorname ist. Zwar obliege den Eltern die Sorge für die Person des Kindes. Das umfasse auch das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben. Diesem Recht seien aber Grenzen gesetzt. Es könne kein Vorname gewählt werden, der die naheliegende Gefahr begründe, dass er den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben werde. So verhält es sich aber eindeutig bei der Wahl des Vornamens „Waldmeister“. Aus ähnlichen Gründen hatte vor Jahren schon das OLG Düsseldorf den Vornamen „Chenekwahow Migiskau Nikapi-Hun-Nizeo Alessandro Majim Chayara Inti Ernesto Prithibi Kioma Pathar Henriko“ für einen Neugeborenen untersagt, erinnern ARAG Experten (OLG Bremen, Az.: 1 W 19/14).
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