Kinderlärm
18 Sep
Der durch die Nutzung des Außenspielbereichs einer Kindertagesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Die Antragsteller hatten gegen die Baugenehmigungen für den Bau der Kindertagesstätten in einem allgemeinen Wohngebiet mit einem Außenspielfläche von insgesamt 860 Quadratmetern insbesondere geltend gemacht, die Bauvorhaben verstießen in dem eng bebauten Bereich gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung und seien daher gebietsunverträglich und baurechtlich „rücksichtslos“. Dem ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt. Im allgemeinen Wohngebiet seien Kindertagesstätten nach der Baunutzungsverordnung als Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs der Kindertagesstätten entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit oder von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgegangen werden. Denn hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der – unvermeidbare – Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt, erklären ARAG Experten (VG Stuttgart, Az.: 13 K 2046/13).
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