Elternunterhalt und Lebensstandardgarantie

6 Okt

Der Bundesgerichtshof erhält Gelegenheit, zu einer Kernfrage in Unterhaltsregressprozessen der Sozialhilfeträger Stellung zu nehmen:

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Unterhaltsleistungen des Sozialhilfeträgers gehen nach § 94 Abs. 1, Satz 1 SGB XII auf ihn über mit der Folge, dass er an Stelle des möglicherweise unterhaltsberechtigten Pflegebedürftigen diese gegen den Verwandten gerader Linie geltend machen kann. Im Regelfall heißt das: das Sozialamt versucht sich Gelder, die ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt wurden, von den Kindern zurück zu holen.

Zu den dabei auftauchenden Problemen und Rechtsfragen hat der BSZ e.V. den Berliner Rechtsanwalt Lars Ihlenfeld um Aufklärung gebeten:

Ob das in Anspruch genommene Kind überhaupt leistungsfähig ist, also über genügend Einkommen verfügt, um neben dem eigenen Unterhalt und dem für die Familie auch noch die eigenen Eltern zahlen zu können, richtet sich nicht nur nach dem verfügbaren Einkommen. Grundsätzlich ist dafür auch das vorhandene Vermögen einzusetzen.

Rechtsprechung und Fachliteratur sind sich einig, dass hierfür dem unterhaltspflichtigen Kind ein sog. Schonvermögen verbleiben muss. Bisher nicht eindeutig geklärt ist aber, ob auch die lastenfreie und selbstbewohnte Immobilie dem Zugriff des Sozialhilfeträgers im Regressverfahren entzogen ist.

Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Nürnberg bezogen sich in fast parallelen Entscheidungen die Lebensstandardgarantie-Karte, d.h. dass durch die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Absenkung der erreichten Lebensverhältnisse für das Kind und seine Familie hingenommen werden muss. Daher könne auch ein Verkauf oder eine Belastung des selbstbewohnten Eigenheims nicht verlangt werden, um die Kosten der Heimunterbringung zu decken.

Gegen den Beschluss des OLG Nürnberg wurde Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt. Es ist jedoch mit einer Fortführung der Lebensstandardgarantie-Rechtsprechung zu rechnen. Kinder, die sich Ansprüchen des Sozialamts ausgesetzt sehen, haben daher gute Chancen, Angriffe der Sozialämter auf die eigene Immobilie abzuwehren.

Bis auf diesem Gebiet Rechtssicherheit hergestellt ist, können wir nur empfehlen, bei möglicher Inanspruchnahme vielleicht die eine oder andere sowieso geplante Investition in das Eigenheim vorzuziehen und über einen Kredit zu finanzieren. Zins- und Tilgungsleistungen finden nach gesicherter Rechtsprechung immer Berücksichtigung bei Bestimmung des einzusetzenden Einkommens.

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