Kindeswohl immer an erster Stelle
7 Mrz
Wenn Beziehungen auseinander gehen, gönnen sich die Ex-Partner gegenseitig häufig nicht einmal mehr das Schwarze unterm Nagel. Problematisch wird dies, wenn für gemeinsame Kinder Unterhaltsansprüche bestehen. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch in der Rechtsprechung das Kindeswohl immer an erster Stelle steht. Somit hatte auch ein arbeitsloser Vater, der unter anderem aufgrund anfallender Umzugskosten den Mindestunterhalt für sein Kind nicht zahlen wollte, das Nachsehen. Für die Richter des OLG Saarbrücken (Az.: 6 UF 110/11) stand in diesem Fall fest, dass seine persönlichen Belange dem des Kindes unterzuordnen seien. Der Umzug wurde demnach auch nicht „unterhaltsrechtlich berücksichtigt“.
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