Pressemeldung der Firma ARAG SE
Bei der Trennung seiner Eltern war er erst wenige Monate alt und wuchs bei seinem Vater auf. Zu seiner Mutter gab es lediglich sporadischen Kontakt. Als er acht Jahre alt war, besann sich die Frau offenbar und wollte ihren Sohn häufiger sehen. Im Rahmen der Umgangsregelung sollte er auch bei ihr übernachten. Aber der Achtjährige wollte seine Mutter zwar sehen, doch nicht bei ihr übernachten. Und nach Angaben der ARAG Experten muss er dies auch nicht. Seine Mutter hat zwar Anspruch auf Umgang mit ihrem Sohn. Der schließt aber eine Übernachtung nicht zwingend ein. Der Wille des Kindes hat oberste Priorität (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 9 UF 8/15).
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