Kinderbetreuungskosten – Höchstbetrag bleibt

6 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Seit 2006 dürfen Kosten für die Kinderbetreuung bei der Steuer abgesetzt werden. Allerdings ist dieser Betrag gedeckelt und zwar auf 2/3 der Kosten beziehungsweise maximal 4000 Euro pro Jahr. Gegner dieser Regelung befürchteten, dass diese Begrenzung nicht mit dem sogenannten objektiven Nettoprinzip vereinbar und somit verfassungsrechtlich nicht einwandfrei sei. Daher wurden bisherige Steuerbescheide mit Kinderbetreuungskosten nur unter Vorbehalt ausgestellt. Jetzt allerdings kam der Bundesfinanzhof (Az.: III R 67/09) zu dem Schluss, dass die begrenzte Absetzbarkeit durchaus verfassungskonform ist, wissen die ARAG Experten. Durch das Zusammenspiel mit dem Steuerfreibetrag werde das Existenzminimum nicht angegriffen. Somit bleibt es bei der 4000-Euro-Grenze. Positiv zu vermerken ist: Dank des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 können in diesem Jahr bereits alle Eltern Kinderbetreuungskosten geltend machen. Zuvor waren es nur Kranke oder Erwerbstätige.



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